Private Insolvenz – Wege und Möglichkeiten
Jeder zehnte deutsche Haushalt ist aktuellen Statistiken folgend überschuldet – das Insolvenzverfahren und die damit verbundene Restschuldbefreiung ist dann oft die einzige Möglichkeit für einen sinnvollen Neuanfang.
Grundsätzlich steht die Möglichkeit des Insolvenzverfahrens natürlichen Personen genauso offen wie juristischen Personen. Während letztere grundsätzlich das sog. Verfahren der Regelinsolvenz zu durchlaufen haben, besteht für natürliche Personen unter Umständen die Möglichkeit der sog. Verbraucherinsolvenz. Diese zeichnet sich durch ein vereinfachtes und gestrafftes Verfahren aus und soll Privatpersonen eine schnellere Entschuldung ermöglichen. Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz kommt bei Privatpersonen zur Anwendung, welche entweder oder noch nie selbständig waren oder im Falle einer früheren (und damit aktuell nicht mehr ausgeführten) Selbständigkeit über keine Schulden als Arbeitgeber, in Form von Sozialabgaben oder beim Finanzamt verfügen. Zudem dürfen weniger als 20 Gläubiger vorhanden sein. Ist eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist zwingend das Verfahren der Regelinsolvenz zu durchlaufen.
Eine Privatinsolvenz im Sinne des vereinfachten Verfahrens muss bei Gericht beantragt werden und ist aktuell innerhalb von sechs Jahren möglich. Während dieses Zeitraumes, der oft auch als „Wohlverhaltensphase“ bezeichnet wird, muss der Schuldner alle zumutbaren Arbeiten annehmen und Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze an seine Gläubiger abführen. Die in früheren Jahren a priori zu bezahlenden Prozesskosten können aktuell gestundet werden, was während der letzten Jahre zu einem starken Anstieg an Insolvenzanträgen geführt hat. Von großer Bedeutung im Zusammenhang mit der Verbraucherinsolvenz ist der gemeinsam mit den Gläubigern aufzustellende Entschuldungsplan und die Restschuldbefreiung als das damit verbundene Ziel.
Die in unmittelbarer Zukunft anstehenden Änderungen im Insolvenzrecht – das Bundeskabinett verabschiedete eine entsprechenden Gesetzesentwurf im August 2007 – sehen ein spezielles vereinfachtes Entschuldungsverfahren für zahlungsunfähige Antragsteller vor. Grund für diese Gesetzesänderung ist die Auffassung der Bundesregierung, dass ein Insolvenzverfahren dort Sinn und Zweck verfehlt, wo ein zu verteilendes Vermögen fehlt. Wenn also kein oder nur ein sehr geringes verwertbares Vermögen vorhanden ist, wird das der Restschuldbefreiung bisher zwingend vorgeschaltete Insolvenzverfahren durch das neue „Entschuldungsverfahren“ abgelöst werden. Auch an den Verfahrenskosten muss sich der Betroffene wohl zukünftig beteiligen. Ein normales Verbraucherinsolvenzverfahren soll nur noch dann eröffnet werden, wenn eine anteilige Gläubigerbefriedigung möglich ist.
Bei Detailfragen empfiehlt es sich in jedem Falle fachmännische Beratung beispielsweise durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in Anspruch zu nehmen. Dann kann auch abgeklärt werden ob eine der viel diskutierten Alternativen wie die Insolvenz in Frankreich – dieses Modell verdankt seine Beliebtheit vor allem der im Vergleich zu Deutschland wesentlich schnelleren Restschuldbefreiung – in Frage kommt. Die erwähnte Insolvenz im Nachbarland ist unter Umständen eine tatsächliche Alternative, die konkret zu erfüllenden Voraussetzungen müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Oliver Sinz, info (at) online-finanz.info
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