Kritik an der Riesterrente
Die Kirchensteuer, sowie der Solidaritätszuschlag (insgesamt ca. 14,5 Prozent der ESt-Schuld) werden bei der Günstigerprüfung nicht berücksichtigt.
Die Kinderzulage ist nun auch schon lange durch die Streichung des Kindergeldes für Kinder über 25 Jahren und andere Familienförderungsmaßnahmen finanziert.
Die Riester-Rente soll auch, laut EU-Kommision, gegen den EG-Vetrag verstoßen haben. Aus eben diesem Grunde wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Der wichtigste Punkt der Bemängelung liegt darin, dass die jetzige Regelung für Kurzzeitarbeiter (also Personen, die nur für kurze Zeit in Deutschland arbeiten) keinen Vorteil bringt.
Das Bundesministerium für Finanzen hält dem ganzen entgegen, dass die Riester-Rente ein Ausgleich für den Personenkreis sein soll, der von der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2001 betroffen ist.
Auf die Beiträge fallen immer Sozialversicherungsbeiträge an. In der Auszahlungsphase findet für freiwillig Versicherte in einer gesetzlichen KV eine Art Doppelverbeitragung statt. Diese bezieht sich auf die KV, sowie auf die Pflegeversicherung: Beiträge in der Krankenversicherung von Rentnern bemessen sich nach dem Einkommen und in dieses werden auch die Auszahlungen aus der Riester-Rente gerechnet.
Die Leistungen, also die Sätze die dann ausgezahlt werden, sind komplett einkommenssteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Zahlt man die sogenannte Riester-Zulage, wird einem ein Zuschuss für die Altersvorsorgebeiträge gewährt. Die Günstigerprüfung stellt auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung fest, ob die Beiträge durch die Riester-Zulage einkommensteuerfrei gestellt wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden die Beiträge als Sonderausgaben anerkannt und damit letztendlich von der ESt freigestellt. Im Gegenzug wird die ESt aber um die gleiche Zulage erhöht.
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