Die Mitführungspflicht für den Fahrzeugschein

Die Mitführungspflicht des Fahrzeugscheins ist in Paragraph § 24 der Strassenverkehrs Zulassungs Ordnung im kurzem StVZO geregelt. Durch das Ausstellen des Fahrzeugsscheins wird amtlich dokumentiert und belegt, dass eine gültige Betriebserlaubnis vorliegt und entsprechend ein gültiges Kennzeichen in Form des Nummernschildes durch die Zulassungsbehörde erteilt wurde. Der Fahrzeugschein ist demnach ein amtliches Dokument und ist, wie auch der Führerschein, den zuständigen und berechtigten Personen, wie zum Beispiel der Polizei, zur Prüfung auszuhändigen. Ebenfalls die gleiche Regelung gilt auch für zulassungspflichtige Anhänger, welche ebenso einer Betriebserlaubnis unterliegen und von der Zulassungsbehörde mit der Zuteilung eines Kennzeichen wie bei Kraftfahrzeugen dokumentiert wird. Sind für den Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann nach entsprechender Antragsstellung, von der Zulassungsstelle an Stelle eines Fahrzeugscheins auch ein ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt werden. Aus diesem Verezichnis müssen folgende Daten hervorgehen: Name, Vorname, genaue Anschrift des Halters, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast, Fahrzeug Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger. Das Mitführen einer Kopie des Fahrzeugscheins ist nicht zulässig und wird in den meisten Fällen mit einem Bußgeld belegt. Die Möglichkeit eine beglaubigte Kopie vorzulegen besteht, es sollte jedoch immer das original Dokument mitgeführt werden. In diesem Fahrzeugschein werden auch Zusatzeinträge dokumentiert, wenn Veränderung vorgenommen werden, wie zum Beispiel eine Tieferlegung des Fahrwerks oder die Änderung der Reifengröße, welche nicht nach der allgemeinen Betriebserlaubnis im Fahrzeugschein eingetragen ist. In solchen Fällen führt eine Nichteintragung solcher Veränderungen, zu einer Löschung der allgemeinen Betriebserlaubnis und dadurch ist auch der Versicherungschutz in Schadensfällen nicht mehr gegeben. www.warum-winterreifen.de

Autor   Frank Müller
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